Artikel 5 EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)

Artikel 5

1. Der Ständige Ausschuß kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Einrichtung von Unterausschüssen und von anderen Gremien beschließen.

2. Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde neue Ausschüsse einrichten oder bestehende Ausschüsse damit beauftragen, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR12080410

alte Dokumentnummer

N5199319705L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)