Österreich ist mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft keine Vertragspartei mehr (vgl. Art. 12 Z 2)
Artikel 5
1. Der Ständige Ausschuß kann zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Einrichtung von Unterausschüssen und von anderen Gremien beschließen.
2. Der Ständige Ausschuß kann darüber hinaus auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde neue Ausschüsse einrichten oder bestehende Ausschüsse damit beauftragen, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß dem EWR-Abkommen und dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10007299
Dokumentnummer
NOR12080410
alte Dokumentnummer
N5199319705L
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