Artikel 5 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Polen - Protokoll A

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1993

Artikel 5

  1. 1. Die EFTA-Staaten verständigen Polen und Polen verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 1 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
  2. 2. Polen und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.

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