Artikel 5 Doppelbesteuerung – Abgaben von Todes wegen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1925

Artikel 5

(1) Artikel V.Schulden und Lasten, die auf dem im Artikel I bezeichneten Nachlaßvermögen haften oder darauf sichergestellt sind, werden auf dieses Vermögen angerechnet. Ein hiebei nicht gedeckter Rest wird, sofern der Erblasser für die Schuld auch persönlich haftet, auf das im Artikel II bezeichnete Vermögen angerechnet.

(2) Für die Behandlung sonstiger Schulden und Lasten gelten sinngemäß die Bestimmungen des Artikels IV.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003750

Dokumentnummer

NOR12041521

alte Dokumentnummer

N3192538437J

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