Artikel 5
(1) Artikel V.Schulden und Lasten, die auf dem im Artikel I bezeichneten Nachlaßvermögen haften oder darauf sichergestellt sind, werden auf dieses Vermögen angerechnet. Ein hiebei nicht gedeckter Rest wird, sofern der Erblasser für die Schuld auch persönlich haftet, auf das im Artikel II bezeichnete Vermögen angerechnet.
(2) Für die Behandlung sonstiger Schulden und Lasten gelten sinngemäß die Bestimmungen des Artikels IV.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003750
Dokumentnummer
NOR12041521
alte Dokumentnummer
N3192538437J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
