Artikel 5 BFG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Artikel 5

Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sind (Abs. 1) sowie Ausnahmen davon (Abs. 2)

(1) Artikel V. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 zu geben

  1. 1. bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge einer Untergliederung, ausgenommen jene bei der Budgetposition 14.02.02.01.8260.711, wenn
  1. a) dadurch die Obergrenze des dieser Untergliederung zuzuordnenden Globalbudgets überschritten wird,
  2. b) in den von der Überschreitung betroffenen Haushalten die Bedeckung (im Finanzierungshaushalt) durch diese, vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführten fixen Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich (im Ergebnishaushalt) durch finanzierungswirksame Mehrerträge derselben Untergliederung sichergestellt ist,
  3. c) ein Antrag des haushaltsleitenden Organes vorliegt und
  4. d) es sich um keine Mehreinzahlungen und Mehrerträge gemäß Z 2 und 3 handelt;
  1. 2. in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen zweckgebundener Gebarungen gemäß § 36 BHG 2013 bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführte fixe Mehreinzahlungen und/oder der Ausgleich im Ergebnishaushalt durch finanzierungswirksame Mehrerträge mit dem jeweils entsprechenden, selben Verwendungszweck sichergestellt ist;
  2. 3. bei den folgenden Voranschlagsstellen und Budgetpositionen, wenn die Bedeckung durch vor Ende des Finanzjahres 2016 einer Rücklage zugeführte Mehreinzahlungen (im Finanzierungshaushalt) oder der Ausgleich durch Mehrerträge (im Ergebnishaushalt) bei den jeweiligen Voranschlagsstellen und Budgetpositionen sichergestellt ist, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern gemäß Artikel IX Abs. 1 jedenfalls einer Rücklage zuzuführen sind:
  1. a) bei allen Budgetpositionen aller Untergliederungen für Auszahlungen von Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 BHG 2013 in Verbindung mit Mehreinzahlungen und Mehrerträgen, die bei der jeweils korrespondierenden Budgetposition der Voranschlagsstellen 23.01.01 und 23.04.01 anfallen;
  2. b) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 45.02.03.0001.012 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
  3. c) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 12 für Mittelverwendungen zum Zwecke der Durchführung kultureller Veranstaltungen im In- und Ausland in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei den Budgetpositionen 12.01.01.8299.020, 12.01.02.8299.020 und 12.01.02.8299.040;
  4. d) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.013, 45.02.03.0001.313 und 45.02.03.0002.013 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt und verwaltet wird, soferne diese Mehreinzahlungen nicht zur Bedeckung von Mehrauszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
  5. e) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tatsächlichen Einzahlungen bei den Budgetpositionen 45.02.03.0001.114 und 45.02.03.0001.314 aus der Veräußerung von ausschließlich militärisch genutzten Liegenschaften und Hochbauten, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte und einer allfälligen Immobilienertragsteuer an die Strategische Immobilien-Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden;
  6. f) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 15.02 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zur Dienstleistung gemäß § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 15.01.01.8620.001;
  7. g) bei der Voranschlagsstelle 20.02.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 PTSG, zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 20.02.01.00.8620.001;
  8. h) bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Fund for European Aid to the Most Deprived (FEAD) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 51.01.04.8837.017;
  9. i) bei der Budgetposition 24.02.03.7310.000 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 24.02.03.8262.024;
  10. j) bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 30 für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträgen bei der Budgetposition 30.01.06.01.8262.020;
  11. k) bei den Voranschlagsstellen 41.01.01 und 41.02.06.01 für Zahlungen an jene Beamten, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 17 PTSG zugewiesen werden, bis insgesamt in Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge bei der Budgetposition 41.01.01.8620.001 und 41.02.06.01.8620.001;
  12. l) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01.01 sowie 42.03.02.01 für Auszahlungen in Höhe von insgesamt 32 Millionen Euro aus Mitteln des Katastrophenfonds in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei derselben Voranschlagsstelle;
  13. m) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstellen 42.03.01 und 42.03.02 für Mittelverwendungen zum Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 42.01.02;
  14. n) bei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 45.02.03 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinzahlungen bei der Voranschlagsstelle 45.02.03.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Mehreinzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen nur zur Bedeckung von

  1. 1. Mehrauszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
  2. 2. Mehrauszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
  3. 3. Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes (§ 31 Abs. 1 BHG 2013)

    herangezogen werden, soferne jeweils die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, wobei im Falle von Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Z 3 der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.