Artikel 5
Artikel 5. Wenn die auszuliefernde Person in dem ersuchten Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung verfolgt wird oder eine Strafe verbüßt, wird die Auslieferung nicht vor Beendigung des Verfahrens oder Verbüßung oder Nachsicht der Strafe stattfinden. Doch kann die vorläufige Auslieferung unter der Bedingung bewilligt werden, daß die betreffende Person nach Beendigung der Untersuchung oder des Gerichtsverfahrens im ersuchenden Staate rücküberstellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
10001805
Dokumentnummer
NOR40007410
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