Artikel 5 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Lettland)

Alte FassungIn Kraft seit 27.9.1932

Artikel 5

Artikel 5. Wenn die auszuliefernde Person in dem ersuchten Staate wegen einer anderen strafbaren Handlung verfolgt wird oder eine Strafe verbüßt, wird die Auslieferung nicht vor Beendigung des Verfahrens oder Verbüßung oder Nachsicht der Strafe stattfinden. Doch kann die vorläufige Auslieferung unter der Bedingung bewilligt werden, daß die betreffende Person nach Beendigung der Untersuchung oder des Gerichtsverfahrens im ersuchenden Staate rücküberstellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

10001805

Dokumentnummer

NOR40007410

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