Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.
Artikel 5
Überweisungen
(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
- a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
- b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
- c) der Erträge;
- d) der Rückzahlung von Darlehen;
- e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
- f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.
(2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht weniger günstig sein als diejenige, die Investoren dritter Staaten gewährt wird.
(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung jeweils gelten. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10006980
Dokumentnummer
NOR12076064
alte Dokumentnummer
N5198910867L
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