Artikel 5 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 5

Überweisungen

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,

  1. a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
  2. b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
  3. c) der Erträge;
  4. d) der Rückzahlung von Darlehen;
  5. e) des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
  6. f) von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1.

(2) Die Behandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels darf nicht weniger günstig sein als diejenige, die Investoren dritter Staaten gewährt wird.

(3) Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung jeweils gelten. Die Bankgebühren werden gerecht und angemessen sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10006980

Dokumentnummer

NOR12076064

alte Dokumentnummer

N5198910867L

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