ARTIKEL 5 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 5

Enteignung

1. Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden, außer auf Grund eines rechtsstaatlichen Verfahrens, im öffentlichen Interesse, auf Grundlage der Nichtdiskriminierung und gegen vorherige und angemessene Entschädigung.

2. Eine solche Entschädigung hat dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition zu entsprechen und wird in Übereinstimmung mit international anerkannten Bewertungsgrundsätzen auf Grund des angemessenen Marktwertes der enteigneten Investition zu dem Zeitpunkt unmittelbar, bevor die Enteignungsverfügung getroffen wurde oder die bevorstehende Enteignung öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher früher liegt (in der Folge als „Bewertungszeitpunkt“ bezeichnet), bestimmt und berechnet. Eine solche Entschädigung ist in einer frei konvertierbaren Währung nach Wahl des Investors auf Grund des zum Bewertungszeitpunkt geltenden Wechselkurses für diese Währung zu berechnen und umfaßt Zinsen zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz, jedoch in keinem Fall zu einem niedrigeren als dem vorherrschenden LIBOR oder einem vergleichbaren Zinssatz, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung.

3. Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als ein Unternehmen dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an dem ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, dann gelten die Bestimmungen von Absatz 1 so, daß eine entsprechende Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

4. Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089181

alte Dokumentnummer

N5199748950L

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