Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 2022, SV 1/2021 23, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2022, zu Recht erkannt: „1. Art. 5 Abs. 1 und 2 und ... des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, BGBl. Nr. 382/1974 ... sind verfassungswidrig. 2. Diese Bestimmungen sind von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen mit Ablauf des 30. September 2024 nicht mehr anzuwenden. (vgl. BGBl. III Nr. 170/2024)
Artikel 5
(1) Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generalsekretärs vermutet werden.
(2) Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generalsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR12008014
alte Dokumentnummer
N1197415034S
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