Artikel 59 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Abs. 1 und 2: Verfassungsbestimmung

Kapitel IX ÄNDERUNGEN, AUSLEGUNG, SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN

Artikel 59

ÄNDERUNGEN

  1. 1. Dieses Abkommen kann nur durch eine Entschließung des Gouverneursrates abgeändert werden, die mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt, genehmigt wird.
  2. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels ist die einhellige Zustimmung des Gouverneursrates erforderlich für die Genehmigung jeder Änderung
  1. des Erwerbs von Stammkapital.
  1. 3. Alle Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens, gleichgültig, ob sie von einem Mitglied oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, welcher sie dem Gouverneursrat unterbreitet. Wurde eine Änderung angenommen, so hat die Bank dies allen Mitgliedern durch eine offizielle Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen werden für alle Mitglieder drei (3) Monate nach dem Zeitpunkt der offiziellen Mitteilung verbindlich, sofern der Gouverneursrat in dieser nicht eine andere Frist festsetzt.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075129

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