Artikel 59
(1) Artikel 59.Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Länder- und Ständerat angehören.
(2) Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Länder- und Ständerat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Schlagworte
Beamter, öffentlich Bediensteter, Militär, Soldat, Wahlkampf,
Mandatsausübung, Dienstrecht, Länderrat
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12002159
alte Dokumentnummer
N1192912556S
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