Artikel 59 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 59

(1) Artikel 59.Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Länder- und Ständerat angehören.

(2) Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Länder- und Ständerat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.

Schlagworte

Beamter, öffentlich Bediensteter, Militär, Soldat, Wahlkampf,

Mandatsausübung, Dienstrecht, Länderrat

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12002159

alte Dokumentnummer

N1192912556S

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