Artikel 56
Beide Seiten erklären ihre Übereinstimmung bezüglich einer jeweils zeitgemäßen Aktualisierung der Stipendiensätze sowie anderer finanzieller Leistungen.
Die finanziellen und organisatorischen Bedingungen für den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Austausch von Personen richten sich nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Vorschriften.
Beide Seiten stimmen darin überein, Änderungen der finanziellen Bedingungen der anderen Seite raschestmöglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125288
alte Dokumentnummer
N7199423324L
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