Artikel 56 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 56

Beide Seiten erklären ihre Übereinstimmung bezüglich einer jeweils zeitgemäßen Aktualisierung der Stipendiensätze sowie anderer finanzieller Leistungen.

Die finanziellen und organisatorischen Bedingungen für den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Austausch von Personen richten sich nach den jeweils geltenden innerstaatlichen Vorschriften.

Beide Seiten stimmen darin überein, Änderungen der finanziellen Bedingungen der anderen Seite raschestmöglich auf diplomatischem Wege bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125288

alte Dokumentnummer

N7199423324L

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