Artikel 56 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 4 DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR

Artikel 56

ARTIKEL 56 (ex-Artikel 73b)

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.