Artikel 55
Der in diesem Übereinkommen vorgesehene Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden Bedingungen:
- a) Die entsendende Seite kommt für die Kosten der Hin- und Rückreise zum und vom ersten Bestimmungsort auf;
- b) Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten, die zur Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen Reisekosten im Inland und gewährt kostenlose medizinische Versorgung (ausgenommen die Anfertigung von Zahnersatz und die Behandlung chronischer Erkrankungen).
Schlagworte
Hinreise
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125287
alte Dokumentnummer
N7199423323L
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