Artikel 55
Artikel 55. An der Vollziehung des Bundes wirkt der Nationalrat auch durch den aus seiner Mitte nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählten Hauptausschuß in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen mit. Dem Hauptausschuß liegt insbesondere die Mitwirkung an der Bestellung der Bundesregierung ob (Artikel 70). Außerdem kann durch Bundesgesetze festgesetzt werden, daß bestimmte Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers des Einvernehmens mit dem Hauptausschuß bedürfen.
Schlagworte
Bundesvollziehung, Bundesverwaltung, Verhältniswahlrecht, Wahl
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001817
alte Dokumentnummer
N1192512167S
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