Artikel 53 tritt in bezug auf die Stadt Salzburg gleichzeitig mit einer diesbezüglichen Änderung des Salzburger Stadtrechtes 1966 in Kraft.
Artikel 53
(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
- 1. der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper;
- 2. der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;
- 3. der Bürgermeister.
(2) Der Gemeinderat und, abgesehen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Ausnahmen, der Bürgermeister werden von den in der Gemeinde wahlberechtigten Landesbürgerinnen und Landesbürgern gewählt.
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