Artikel 53 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1994

Artikel 53 tritt in bezug auf die Stadt Salzburg gleichzeitig mit einer diesbezüglichen Änderung des Salzburger Stadtrechtes 1966 in Kraft.

Artikel 53

(1) Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:

  1. 1. der Gemeinderat als allgemeiner Vertretungskörper;
  2. 2. der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;
  3. 3. der Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat und, abgesehen von den durch Landesgesetz vorgesehenen Ausnahmen, der Bürgermeister werden von den in der Gemeinde wahlberechtigten Landesbürgerinnen und Landesbürgern gewählt.

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