Artikel 53
Beide Seiten geben Namen, Ausbildung, Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen sowie deren Besuchswünsche mindestens drei Monate vor Antritt der Reise und die Daten ihrer Ankunft mindestens zehn Tage vorher auf diplomatischem Wege bekannt.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125285
alte Dokumentnummer
N7199423321L
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