Artikel 53
(1) Artikel 53.Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3) Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt.
Schlagworte
Enqueterecht, Nationalratsbeschluß, Verwaltungsbehörde, Bundesamt,
Aktenvorlage, Geschäftsordnungsgesetz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001815
alte Dokumentnummer
N1192512165S
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