VII. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 52
Beide Seiten ermöglichen die Realisierung der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens hervorgehenden Einladungen.
Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern, Persönlichkeiten des Kulturlebens, Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen oder anderen Veranstaltungen mit internationaler Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten unterstützt.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125284
alte Dokumentnummer
N7199423320L
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