Artikel 51 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 51

Beide Seiten begrüßen, in der Überzeugung, daß die Gestaltung der Beziehungen zwischen beiden Vertragsstaaten in Zukunft von der gegenseitigen Verständigung und der aktiven Teilnahme der jungen Generation abhängen wird, den Jugendaustausch zwischen beiden Vertragsstaaten.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125283

alte Dokumentnummer

N7199423319L

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