Artikel 51
Beide Seiten begrüßen, in der Überzeugung, daß die Gestaltung der Beziehungen zwischen beiden Vertragsstaaten in Zukunft von der gegenseitigen Verständigung und der aktiven Teilnahme der jungen Generation abhängen wird, den Jugendaustausch zwischen beiden Vertragsstaaten.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125283
alte Dokumentnummer
N7199423319L
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