Artikel 51
Ein EFTA-Staat, der dem EWR-Abkommen beitritt, soll dem vorliegenden Abkommen nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen beitreten, die von den EFTA-Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden. Die Beitrittsurkunde ist bei der Regierung von Schweden zu hinterlegen, die die anderen EFTA-Staaten hievon in Kenntnis setzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080068
alte Dokumentnummer
N5199319308L
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