Artikel 50
- 1. Jeder EFTA-Staat der vom EWR-Abkommen zurücktritt scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag an dem der Rücktritt wirksam wird aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
- 2. Jeder EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften betritt scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
- 3. Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080067
alte Dokumentnummer
N5199319307L
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