Artikel 50 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 10.11.1920

E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes

Artikel 50

(1) Alle politischen Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden Inhalt haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Nationalrat.

(2) Auf Beschlüsse des Nationalrates über die Genehmigung von Staatsverträgen werden die Bestimmungen des Artikels 42, Absatz 1 bis 4, und, wenn durch den Staatsvertrag ein Verfassungsgesetz geändert wird, die Bestimmungen des Artikels 44, Absatz 1, sinngemäß angewendet.

Schlagworte

völkerrechtlicher Vertrag, Bundesverfassungsgesetz,

verfassungsändernder Vertrag

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Gesetzesnummer

10000041

Dokumentnummer

NOR12000755

alte Dokumentnummer

N11920121610

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