Artikel 4a EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4a

Einstweilige Maßnahmen gegen wettbewerbsbeschränkende Praktiken

1. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 kann die EFTA-Überwachungsbehörde in Fällen, in denen ihr eindeutige Beweise vorliegen, daß bestimmte Praktiken gegen Artikel 53 oder Artikel 54 des EWR-Abkommens verstoßen und darauf abzielen oder hinauslaufen, den Fortbestand eines Flugdienstes unmittelbar zu bedrohen, und in denen die Anwendung der normalen Verfahren nicht ausreichen würde, den betreffenden Flugdienst oder die betreffende Fluggesellschaft zu schützen - durch Entscheidungen einstweilige Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß diese Praktiken nicht oder nicht mehr angewandt werden, und alle zweckdienlichen Weisungen zur Verhinderung derartiger Praktiken erteilen, bis eine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 1 ergeht.

2. Eine Entscheidung nach Absatz 1 gilt höchstens sechs Monate. Artikel 8 Absatz 5 findet keine Anwendung.

Die EFTA-Überwachungsbehörde darf ihre ursprüngliche Entscheidung mit oder ohne Änderungen um höchstens drei Monate verlängern. In diesem Fall findet Artikel 8 Absatz 5 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080216

alte Dokumentnummer

N5199319460L

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