Artikel 4 Zusammenarbeit gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Deutschland)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 4

Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen der Zusammenarbeit

(1) Der Austausch von Informationen über die allgemeine Luftlage nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgt über die den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Informationssysteme.

(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 entscheidet die zuständige Stelle des Entsendestaats, ob sie einen Einsatz eigener Luftfahrzeuge im Luftraum des Aufnahmestaats durchführt, und teilt dies der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats unverzüglich mit. Die zuständigen Stellen koordinieren den Einsatz von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats. Sie stellen insbesondere die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats sicher. Bei Bedarf weist der Aufnahmestaat Luftfahrzeugen des Entsendestaats einen taktisch zweckmäßigen Warteraum zu.

(3) Der Einsatz von Luftfahrzeugen des Entsendestaats im Luftraum des Aufnahmestaats zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens ist zulässig und bedarf keiner weiteren Genehmigungen. Der Aufnahmestaat kann den Einsatz jederzeit zeitlich und örtlich begrenzen oder dessen Beendigung verlangen. Der Entsendestaat wird solchen Verlangen nachkommen.

(4) Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats übernimmt schnellstmöglich die Führung des Einsatzes von nach Absatz 3 eingesetzten Luftfahrzeugen des Entsendestaats und erteilt die dafür notwendigen Anordnungen bezüglich der zu ergreifenden Maßnahmen.

(5) Ist der Aufnahmestaat außerstande, die Führung von nach Absatz 3 eingesetzten Luftfahrzeugen des Entsendestaats zu übernehmen, oder ist dies nach übereinstimmender Auffassung der zuständigen Stellen des Entsende- und des Aufnahmestaats, insbesondere aufgrund geographischer Gegebenheiten, unzweckmäßig, kann der Entsendestaat dennoch alle notwendigen Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 ergreifen; die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Entsendestaat

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013202

Dokumentnummer

NOR40278680

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