Artikel 4 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

Die durch die Leistung von Amtshilfe erwachsenden Kosten trägt jede Vertragspartei selbst.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002974

Dokumentnummer

NOR12035562

alte Dokumentnummer

N2199047731L

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