Artikel 4
Die im Artikel 1 der gegenständlichen Vereinbarung genannten Handelskammern Spaniens leisten bei der Prüfung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungsnachweise, und zwar sowohl der Ursprungszeugnisse als auch der für den Postverkehr vorgesehenen Ursprungserklärungen, den österreichischen Zollbehörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe. Zu diesem Zweck können die österreichischen Zollbehörden und die Handelskammern Spaniens miteinander unmittelbar verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018
Gesetzesnummer
10004123
Dokumentnummer
NOR12045614
alte Dokumentnummer
N3197224755S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
