Artikel 4 Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel 4

— 2. Abschnitt

Gesundheitspolitische Grundsätze

Art. 4

Rahmen-Gesundheitsziele, Gesundheit in allen Politikfeldern und Public Health-Orientierung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den vom Ministerrat und der Bundesgesundheitsagentur beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen zu orientieren. Die Rahmen-Gesundheitsziele dienen als gemeinsamer Handlungsrahmen und sollen einen Beitrag zur Erhöhung der gesunden Lebensjahre der Bevölkerung leisten. Mit der Orientierung an den Rahmen-Gesundheitszielen sollen Voraussetzungen geschaffen werden, die die Gesundheit der Bevölkerung durch Maßnahmen in allen Politikfeldern erhalten, fördern und wieder herstellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Durchführung ihrer Maßnahmen an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20009929

Dokumentnummer

NOR40194963

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