Artikel 4
Artikel 3 findet keine Anwendung:
- a) im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
- b) in den Fällen, wo es sich um die Bearbeitung von Rohstoffen oder um dieBearbeitung von Gegenständen handelt, die einem sehr raschen Verderben ausgesetzt sind, wenn es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Gegenständen erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Gesetzesnummer
20013006
Dokumentnummer
NOR40272676
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