Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 4

Artikel 3 findet keine Anwendung:

  1. a) im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;
  2. b) in den Fällen, wo es sich um die Bearbeitung von Rohstoffen oder um dieBearbeitung von Gegenständen handelt, die einem sehr raschen Verderben ausgesetzt sind, wenn es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Gegenständen erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013006

Dokumentnummer

NOR40272676

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)