Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1937

Artikel 4

Artikel 4. 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Sekretariat eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft ein Jahr, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generalsekretär eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied ein Jahr nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008096

Dokumentnummer

NOR40269111

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)