Artikel 4
Artikel 4. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und den entsprechenden Teilen der anderen Friedensverträge dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10008081
Dokumentnummer
NOR40271692
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