Artikel 4
1. Bleibt eine Frau nach den Bestimmungen des Artikels 3 der Arbeit fern, so hat sie Anspruch auf Geldleistungen und ärztliche Leistungen.
2. Die Höhe der Geldleistungen ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung so festzusetzen, daß sie ausreichen, um den vollständigen Unterhalt der Frau und ihres Kindes in guten gesundheitlichen Verhältnissen bei angemessener Lebenshaltung zu gewährleisten.
3. Die ärztlichen Leistungen haben Betreuung vor, während und nach der Niederkunft durch geprüfte Hebammen oder durch Ärzte und, wenn erforderlich, Anstaltspflege zu umfassen; die Wahl des Arztes und die Wahl zwischen einer öffentlichen oder einer privaten Anstalt sind freizustellen.
4. Die Geldleistungen und die ärztlichen Leistungen sind im Rahmen einer Pflichtversicherung oder aus öffentlichen Mitteln zu gewähren; sie sind in beiden Fällen als Rechtsanspruch allen Frauen zu gewähren, welche die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
5. Frauen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen erheben können, haben vorbehaltlich der für die öffentliche Fürsorge vorgeschriebenen Bedürftigkeitsprüfung angemessene Leistungen aus der öffentlichen Fürsorge zu erhalten.
6. Richten sich Geldleistungen, die im Rahmen einer sozialen Pflichtversicherung gewährt werden, nach dem früheren Verdienst, so haben sie mindestens zwei Drittel des früheren Verdienstes der Frau zu betragen, soweit er für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wird.
7. Jeder Beitrag im Rahmen einer Pflichtversicherung, die Leistungen im Falle der Mutterschaft vorsieht, und jede öffentliche Abgabe, die auf Grund des bezahlten Arbeitsentgelts errechnet und zum Zweck der Gewährung derartiger Leistungen erhoben wird, sind entsprechend der Gesamtzahl der in den betreffenden Betrieben beschäftigten männlichen und weiblichen Arbeitnehmer ohne Unterschied des Geschlechts zu zahlen, gleichviel ob die Zahlung durch den Arbeitgeber oder gemeinsam durch den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer erfolgt.
8. In keinem Fall dürfen die Kosten für die den beschäftigten Frauen zu gewährenden Leistungen dem einzelnen Arbeitgeber persönlich auferlegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
20013009
Dokumentnummer
NOR40272762
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