Artikel 4 Staatsgrenze Österreich – Ungarn (Untersuchung von Vorfällen)

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1982

Artikel 4

(1) Abgesehen von den Fällen des Artikels 3 tritt die Untersuchungskommission einmal jährlich wechselweise auf den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten zusammen.

(2) In diesem Falle vereinbaren die Vertragschließenden Staaten Ort und Zeitpunkt des Zusammentretens auf diplomatischem Wege.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000406

Dokumentnummer

NOR12006484

alte Dokumentnummer

N1196512552P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)