Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt. Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.
Artikel 4
Die vertragschließenden Parteien werden bis zu dem in Art. 3 genannten Zeitpunkt nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zur Grenzabfertigung erforderlichen Voraussetzungen schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000636
Dokumentnummer
NOR12009242
alte Dokumentnummer
N1197852337L
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