Artikel 4 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2004

Verfassungsbestimmung

1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970. 2. Zu den Anlagen siehe Titeldokument.

Artikel 4

(1) Von dem im Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)

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