ABSCHNITT II Die nassen Grenzen
Artikel 4
(1) Wo der Grenzregelungsausschuß die Staatsgrenze in der Mitte eines Gewässers festgelegt hat, ist sie, unbeschadet der Regelung des Absatzes 2, durch die damalige Lage der Mittellinie des Wasserlaufes, die der Grenzregelungsausschuß seinerzeit durch Vermessung ermittelt hat, ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Wasserlaufes endgültig bestimmt; dies gilt insbesondere auch für die Grenzstrecke der Drau.
(2) Veränderungen des Wasserlaufes der Mur nach dem 25. November 1962 haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
