Artikel 4 Soziale Sicherheit (Philippinen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1982

Artikel 4

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

  1. a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
  2. b) Versicherungslastregelungen in einem von Österreich geschlossenen Abkommen;
  3. c) die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008518

Dokumentnummer

NOR12099968

alte Dokumentnummer

N6198245100L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)