Artikel 4 Soziale Sicherheit (Mongolei)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Artikel 4

Gleichbehandlung

1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates und deren Angehörige und Hinterbliebene bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

2. In Bezug auf die Republik Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels bei der Anwendung des Abkommens auch für Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt, sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten, soweit sie ihre Rechte von diesen Personen ableiten.

3. Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften der Republik Österreich über die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20013185

Dokumentnummer

NOR40278305

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