Artikel 4 SoSi-Jugoslawien-Durchf

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Mit dem Wegfall der Rechtsgrundlage bzw. durch materielle Derogation außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 155/2012 und BGBl. III Nr. 156/2012).

ABSCHNITT III

ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 10 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in der Republik Österreich

vom Träger der Krankenversicherung;

in der Bundesrepublik Jugoslawien

von der Republiksorganisation für Krankenversicherung.

(3) Legt die betreffende Person die Bescheinigung nicht vor, so kann der zuständige Träger den in Absatz 2 bezeichneten Träger des anderen Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

20002043

Dokumentnummer

NOR40032188

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