Artikel 4
Artikel IV.In Abgabensachen erfolgt die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Vollstreckung (Artikel XI bis XIII), im unmittelbaren Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.
(2) Für die unmittelbare Übermittlung von Zustellungs- und sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen sowie für ihre Entgegennahme sind in der Republik Österreich die Finanzlandesbehörden, im Königreich Ungarn die Finanzdirektionen zuständig.
(3) Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde von Amts wegen abzugeben und die ersuchende Behörde hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
Schlagworte
Amtshilfeersuchen, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041622
alte Dokumentnummer
N3193052504L
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