Artikel 4 Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 04.6.2008

Artikel 4

Zuständigkeiten

(1) Die Wahrung der Lufthoheit der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt ausschließlich in der jeweiligen nationalen Zuständigkeit.

(2) Zuständig für den Austausch der Luftlagedaten sind die Einsatzzentrale der schweizerischen Luftwaffe und die Führungsbereitschaft Luft des österreichischen Streitkräfteführungskommandos.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005842

Dokumentnummer

NOR40098988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)