Artikel 4 Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 4

Der Konsul hat ferner das Recht, sofern die nachstehend genannten Rechtshandlungen und Verträge mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht in Widerspruch stehen, im Empfangsstaat in notarieller Form aufzunehmen oder zu beglaubigen

  1. a) Rechtshandlungen und Verträge zwischen Angehörigen des Entsendestaates sowie einseitige Rechtshandlungen derselben, sofern diese Rechtshandlungen und Verträge nicht die Begründung, die Änderung oder das Erlöschen von Rechten an im Empfangsstaat gelegenen Liegenschaften betreffen;
  2. b) letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen betreffend den Nachlaß von Angehörigen des Entsendestaates;
  3. c) Rechtshandlungen und Verträge, die ausschließlich im Entsendestaat gelegene Vermögenschaften oder zu behandelnde Angelegenheiten betreffen, ungeachtet der Staatsbürgerschaft der Parteien.

Schlagworte

Beglaubigung, Testament

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10000707

Dokumentnummer

NOR12009948

alte Dokumentnummer

N1198018999S

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