Artikel 4 Kleiner Grenzverkehr - Personenverkehr (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 4

Artikel 4. Grenzverkehrsscheine können nur für solche Personen ausgestellt werden, die den Nachweis erbringen können, daß sie ihren ständigen Wohnsitz im Grenzgebiete haben und zufolge ihres Berufes oder ihrer Beschäftigung zum wiederholten Überschreiten der Grenze genötigt sind, sofern sie in kriminal- oder staatspolizeilicher sowie gefällsamtlicher Hinsicht unbedenklich befunden werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10005192

Dokumentnummer

NOR40075460

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