Artikel 4 Kleiner Grenzverkehr (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 30.11.1975

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 4

(1) Folgende Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten, die ihren Wohnsitz in einem der beiden Grenzbezirke haben, sind berechtigt, mit einem Grenzübertrittsschein nach dem Muster derAnlage D die Staatsgrenze zu überschreiten und sich im jenseitigen Grenzbezirk aufzuhalten:

  1. a) die Eigentümer der Liegenschaften, die von der Grenzlinie durchschnitten werden oder sich zur Gänze im jenseitigen Grenzbezirk befinden (Doppelbesitzer);
  2. b) die Familienmitglieder und Arbeitskräfte der unter lit. a genannten Personen;
  3. c) die Eigentümer von Herden und einzelnen Tieren, die in den jenseitigen Grenzbezirk auf die Weide getrieben werden sowie deren Hirten und Sennen;
  4. d) Personen, denen im jenseitigen Grenzbezirk ein Waldnutzungsrecht oder ein Wassernutzungsrecht zusteht;
  5. e) Forstpersonal und Köhler, die im jenseitigen Grenzbezirk Arbeiten verrichten;
  6. f) Grundeigentümer (Pächter, Nutzungsberechtigte) sowie deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte, die, um zu ihren im selben Grenzbezirk liegenden Grundstücken auf die zweckmäßigste Weise zu gelangen, durch den jenseitigen Grenzbezirk führende Wege benützen müssen.

(2) Der Grenzübertrittsschein berechtigt den Inhaber zum wiederholten Grenzübertritt über die im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzübertrittsstellen nach Anlage B und bei den im Grenzübertrittsschein eingetragenen Grenzsteinen; die Eintragung von Grenzsteinen in den Grenzübertrittsschein erfolgt, soweit ungünstige Wegeverhältnisse dies erfordern. Weiters berechtigt der Grenzübertrittsschein den Inhaber zum Aufenthalt auf den darin eingetragenen Liegenschaften oder in den darin eingetragenen Gemeinden in der Regel für die Dauer eines Tages. Der Grenzübertritt hat bei der Ein- und Ausreise jeweils über die gleiche Grenzübertrittsstelle beziehungsweise bei dem gleichen Grenzstein zu erfolgen.

(3) Minderjährige unter 15 Jahren dürfen die Staatsgrenze nur in Begleitung jener Personen, in deren Grenzübertrittsschein sie eingetragen sind, überschreiten.

(4) Im Falle einer wirtschaftlichen Notwendigkeit, insbesondere dann, wenn sich Wirtschaftsgebäude auf den Oberlandgrundstücken befinden, sind die Doppelbesitzer, deren Familienmitglieder und Arbeitskräfte zu einem längeren Aufenthalt berechtigt. Diese Berechtigung ist im Grenzübertrittsschein zu vermerken und anläßlich der Vidierung zu bestätigen. Die Absicht zu längerem Aufenthalt ist den Grenzorganen des anderen Vertragsstaates anläßlich des Grenzübertrittes jedesmal zur Kenntnis zu bringen.

(5) Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Herden und einzelnen Weidetieren sowie deren Hirten und Sennen ist der ununterbrochene Aufenthalt im jenseitigen Grenzbezirk bis zur Höchstdauer von sieben Monaten, den Waldnutzungsberechtigten, dem Forstpersonal und den Köhlern bis zur Höchstdauer von drei Monaten gestattet.

Schlagworte

Einreise

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10004036

Dokumentnummer

NOR40075193

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