Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit
Artikel 4
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten und die Antworten werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt. Ersuchen sind unmittelbar an die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten zu richten und von diesen zu beantworten. Eine Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten kann erfolgen, soweit
- a) sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Absatzes 9 liegt, oder
- b) die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können oder
- c) eine direkte Zusammenarbeit auf Grund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und dazu die Zustimmung der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.
(3) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermittelt und beantwortet.
(4) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 3 können insbesondere betreffen:
- a) Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
- b) Anfragen nach Führerscheinen, Schiffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
- c) Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen,
- d) Feststellung von Telefonanschlußinhabern,
- e) Identitätsfeststellungen,
- f) Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
- g) Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,
- h) grenzüberschreitende Observationsmaßnahmen, kontrollierte Lieferungen und verdeckte Ermittlungen,
- i) Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
- j) Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
- k) polizeiliche Vernehmungen,
- l) Spurenabklärungen.
(5) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermitteln einander für fremdenrechtliche Zwecke einschließlich entsprechender polizeilicher Überprüfungen auf Anfrage in konkreten Einzelfällen personenbezogene Daten von Fremden, die für die Beurteilung der Einreise- und Aufenthaltsberechtigung von Bedeutung sind. Die übermittelten Daten können den zur Regelung des Aufenthaltes und der Erteilung von Visa zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
(6) Die Sicherheitsbehörden können ferner einander Ersuchen im Auftrag der zuständigen Justizbehörden stellen und gemäß Absatz 2 übermitteln und beantworten.
(7) Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende direkte Ersuchen erfolgt nach Maßgabe des nationalen Rechts.
(8) Im Verhältnis zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt der direkte Dienstverkehr für alle polizeilichen Informationsübermittlungen.
in der Republik Österreich die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektionen für die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden sowie
im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Hoheitsgebiet.
(10) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind
in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden,
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Polizei-, Ausländer- und Zollbehörden des Bundes, die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone und das Grenzwachtkorps sowie
im Fürstentum Liechtenstein die Landespolizei und die Fremdenpolizei nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung.
Schlagworte
Straßenfahrzeug, Aufenthaltsfeststellung, Einreiseberechtigung,
Ausländerbehörde
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019084
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