Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 4
Es wird keine Legalisierung von Dokumenten verlangt, Vollmachten inbegriffen, für Anmeldungen, die von den österreichischen Antragstellern in der Sowjetunion und von den sowjetischen Antragstellern in Österreich eingebracht werden.
Schlagworte
Beglaubigung
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020
Gesetzesnummer
10002583
Dokumentnummer
NOR12032746
alte Dokumentnummer
N2198215073A
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