Artikel 4 Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 4

Es wird keine Legalisierung von Dokumenten verlangt, Vollmachten inbegriffen, für Anmeldungen, die von den österreichischen Antragstellern in der Sowjetunion und von den sowjetischen Antragstellern in Österreich eingebracht werden.

Schlagworte

Beglaubigung

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10002583

Dokumentnummer

NOR12032746

alte Dokumentnummer

N2198215073A

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