Artikel 4
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch nichtstaatliche Stellen
4.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme des Absatzes 5.2 einhalten, wobei die Möglichkeit der in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen auch interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien eingeräumt wird. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese nichtstaatlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
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