Artikel 4
Bestimmung des Begriffes „Wirtschaftszweig"
- 1. Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff „inländischer Wirtschaftszweig" alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Erzeugung insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandsproduktion dieser Ware ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:
- i) sind Erzeuger mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden *1) oder selbst Importeure der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff „Wirtschaftszweig" nur die übrigen Erzeuger zu verstehen;
- ii) unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet einer Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Erzeuger in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn
- a) die Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast
die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und
- b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen
Teil von Erzeugern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von Dumpingeinfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die Dumpingeinfuhren eine Schädigung der Erzeuger der gesamten oder fast der gesamten Erzeugung in einem solchen Markt verursachen.
- 2. Werden die Erzeuger eines bestimmten Gebietes, das heißt eines Marktes im Sinne des Absatzes 1 ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben *2). Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrlandes die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf die einführende Vertragspartei Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn 1. den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 7 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind, und 2. wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Produzenten, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.
- 3. Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV
Absatz 8 a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Produzenten des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1.
- 4. Artikel 3 Absatz 5 findet auf diesen Artikel Anwendung.
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*1) Die Vertragsparteien sollten sich auf eine einheitliche Auslegung des Begriffes „geschäftlich verbunden", wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird einigen.
*2) In diesem Kodex bedeutet der Ausdruck „erheben" die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einhebung eines Zolles oder einer Abgabe.
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