Artikel 4
Bestimmung des Begriffes „Wirtschaftszweig“
a) Bei der Feststellung einer Schädigung sind unter dem Ausdruck „inländischer Wirtschaftszweig“ alle inländischen Erzeuger gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen zu verstehen, deren Gesamterzeugung einen größeren Anteil an der inländischen Erzeugung dieser Waren ausmacht, außer in folgenden Fällen:
- i) Sind Erzeuger gleichzeitig Importeure der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter „Wirtschaftszweig“ nur die übrigen Erzeuger zu verstehen.
- ii) Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Land hinsichtlich der betreffenden Erzeugung in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und die Erzeuger können in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn wegen der Beförderungskosten alle Erzeuger in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Erzeugung der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen, während die gleiche, aber in einem anderen Teil des Landes erzeugte Ware auf diesem Markt nicht oder fast nicht verkauft wird, oder wenn besondere regionale Absatzbedingungen bestehen (zum Beispiel herkömmliche Vertriebsstrukturen oder Verbrauchergewohnheiten), die die Erzeuger in einem solchen Markt in gleichem Ausmaß von der übrigen Erzeugung isolieren; unter solchen Umständen setzt jedoch die Feststellung einer Schädigung voraus, daß die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit der Erzeugung dieser Ware auf dem beschriebenen Markt eine Schädigung erfährt.
b) Haben zwei oder mehrere Länder einen solchen Grad der Integration erreicht, daß sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, gelten die Erzeuger des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne der lit. a dieses Artikels.
c) Art. 3 lit. d findet auf diesen Artikel Anwendung.
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