ARTIKEL 4 Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.

ARTIKEL 4

Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet werden, ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grundlage der Nicht-Diskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung.

(2) Diese Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, der in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsregeln bestimmt wird, und zwar unmittelbar vor dem oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nach dem, welcher früher ist. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, wird die Entschädigung in einer Höhe geleistet, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt, als die, in der er sich befände, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, schließt die Entschädigung Zinsen berechnet auf der Basis der gültigen LIBOR-Rate oder des Äquivalents dazu vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung ein. Die letzlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet, wobei ein freier Transfer ohne ungebührliche Verzögerung gestattet wird. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das als ein Unternehmen dieser Vertragspartei gilt, und an dem ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, dann wendet sie die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels so an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

(6) Investoren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 lit. c, können keine Ansprüche auf Grund von Absätzen dieses Artikels geltend machen, wenn eine Entschädigung bereits auf Grund einer ähnlichen Bestimmung in einem anderen Investitionsschutzabkommen bezahlt wurde, das die Vertragspartei, in deren Gebiet die Investition erfolgte, abgeschlossen hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089597

alte Dokumentnummer

N5199762477J

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