Artikel 4
Die EFTA-Überwachungsbehörde erstellt soweit mit der EG-Kommission nichts anderes vereinbart wurde, gemeinsam mit der EG-Kommission nach Tunlichkeit Berichte, Einschätzungen usw. im Hinblick auf EFTA-Staaten; dies gilt für Fälle die sich durch die Anwendung von Ziffer 5 des Protokolls 1 des EWR-Abkommens aus den Rechtsakten ergeben auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen verwiesen wird und die nicht unmittelbar auf die Aufgaben des Ständigen Ausschusses bezogen sind wie dies im Protokoll 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten niedergelegt ist. Bei der Vorbereitung derartiger Berichte die in Kopien an den Gemeinsamen Ausschuß zu senden sind hat sich die EFTA-Überwachungsbehörde mit der EG-Kommission zu beraten und Meinungen mit ihr auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007386
Dokumentnummer
NOR12080074
alte Dokumentnummer
N5199319315L
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